Intrastat-Meldung korrigieren: Wann und wie

Nicht jeder Fehler muss berichtigt werden. Welche Grenzen gelten und wie du eine Korrektur richtig einreichst.

Aktualisiert: Oktober 2026 · von der awastat-Redaktion

Eine fehlerhafte Position in der Intrastat-Meldung wird berichtigt

Falsche Warennummer, vertauschtes Partnerland, ein Tippfehler im Rechnungsbetrag: Fehler in der Intrastat-Meldung passieren. Wichtig ist, sie richtig zu berichtigen – aber auch zu wissen, wann eine Korrektur gar nicht nötig ist.

Wann eine Berichtigung nötig ist

Berichtigt werden Positionen, die schon zum Zeitpunkt der Meldung objektiv falsch waren. Die Pflicht gilt für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr. Damit nicht jede Kleinigkeit Aufwand macht, gibt es Erheblichkeitsgrenzen:

MerkmalBerichtigung nötig, wenn …
Rechnungsbetrag, statistischer Wertsich der Wert um mehr als 5.000 € ändert
Eigenmasse, besondere Maßeinheitsich die Menge um mehr als 10 % ändert
alle anderen Merkmale, z. B. Warennummer, Land, Art des GeschäftsRechnungsbetrag oder statistischer Wert der Position über 5.000 € liegen

Auch Stornierungen fallen unter diese Regeln.

Wann du nichts korrigieren musst

  • Nachträgliche Änderungen: Rabatte, Boni oder Preisanpassungen, die erst später vereinbart werden, führen nicht zu einer Berichtigung.
  • Kleine Abweichungen: Alles unterhalb der Erheblichkeitsgrenzen bleibt, wie es ist.
  • Vergessene Rechnungen: Das ist keine Berichtigung, sondern eine Nachmeldung. Sie wird im normalen Verfahren mit dem jeweiligen Berichtsmonat übermittelt.

So reichst du eine Berichtigung ein

Das Statistische Bundesamt bietet dafür drei Wege:

  • das IDEV-Formular „Außenhandel – C – Intrahandel Berichtigung“,
  • die Korrektur direkt über dein Melderkonto,
  • als Dateimelder das Hochladen einer Ersatzdatei.

Berichtige, sobald du den Fehler bemerkst. Zeichnet sich eine Änderung schon ab, korrigierst du die ursprüngliche Meldung, sobald sie tatsächlich eintritt.

Fehler gar nicht erst entstehen lassen

Die meisten Berichtigungen gehen auf drei Ursachen zurück: falsche oder veraltete Warennummern, fehlende Gewichte und Verwechslungen beim Ursprungs- und Partnerland. Ein gepflegter Warenkatalog und eine Plausibilitätsprüfung vor jeder Meldung ersparen dir die meisten Korrekturen.

Unsicher, ob eine Korrektur nötig ist? Wir prüfen deine bisherigen Meldungen, berichtigen, was berichtigt werden muss, und sorgen dafür, dass die nächsten Meldungen stimmen.

Häufige Fragen

Muss ich jede kleine Abweichung korrigieren?

Nein. Beim Rechnungsbetrag und beim statistischen Wert ist eine Berichtigung nur nötig, wenn sich der Wert um mehr als 5.000 € ändert. Bei Eigenmasse und besonderer Maßeinheit gilt eine Grenze von 10 %.

Muss ich Rabatte am Jahresende nachmelden?

Nein. Berichtigt werden nur Angaben, die schon zum Zeitpunkt der Meldung objektiv falsch waren. Spätere Änderungen wie ein Jahresbonus führen nicht zu einer Berichtigung.

Wie weit zurück muss ich korrigieren?

Die Pflicht zur Berichtigung gilt für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr.

Ist eine Nachmeldung dasselbe wie eine Berichtigung?

Nein. Wurde eine Rechnung in einem Monat schlicht vergessen, ist das eine Nachmeldung. Sie wird ganz normal mit dem betreffenden Berichtsmonat übermittelt. Eine Berichtigung ändert dagegen eine bereits gemeldete Position.

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